Dingelstädt den
25.10.2013
Verein Dingelstädter
Vogelfreunde
von 1906 e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein wurde am 17.02.1906 als Gesangskanarienzuchtverein in Dingelstädt unter dem Namen "Vogelschutz- und
Kanarienzuchtverein Dingelstädt von 1906" gegründet. Eine Vereinsneugründung unter diesem Namen erfolgte am 28.02.1997.
Da heute im Verein Züchter von Gesangskanarien, Farbkanarien, Positurkanarien, Mischlingen, Cardueliden, Sittichen und Exoten
vorhanden sind, hat sich der Verein am 18.12.1998 den Namen:
Verein Dingelstädter Vogelfreunde
gegeben.
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Der Verein hat seinen Sitz in Dingelstädt / Eichsfeld.
3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Vogelzucht insbesondere die artgerechte Zucht und Haltung von Kanarien,
Cardueliden, Mischlingen sowie von Sittichen und Exoten sowie deren Arterhaltung.
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Betreuung, Belehrung und Beratung aller Mitglieder um die Veredelung der Zuchtvögel aller Zuchtrichtungen zu erreichen und bei
den Cardueliden, Sittichen und Exoten die Reinheit der Wildformen zu erhalten.
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Durch die Nachzucht und den Verkauf von Vögeln wollen wir erreichen, daß die Entnahme von Wildvögeln aus der freien Natur
minimiert wird. Dazu werden vom Verein Vogelbörsen im Rahmen von Vogelausstellungen durchgeführt.
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Um der Naturentfremdung der Bevölkerung zu begegnen, führt der Verein Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen für eine
breite Öffentlichkeit durch.
§ 3 Steuerliche Bestimmungen
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung einer artgerechten Vogelzucht und Vogelhaltung.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung monatlicher
Mitgliederversammlungen und der Durchführung von öffentlichen Vogelschauen und Vogelbörsen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, welche aktiv Vogelzucht
betreibt.
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Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder
unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der
Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende und fördende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
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Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag auf den vom Verein vorgesehenen
Aufnahmeantragsformularen an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages kann ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
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Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen.
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Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
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Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss
eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. In der Zeit der Kündigungsfrist hat das ausgetretene Mitglied kein Recht an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen und an Beschlüssen mitzuwirken.
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Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es offensichtlich nicht mehr
gewillt ist, seine Mitgliedschaft wahrzunehmen, welches insbesondere in einer längeren Nichtteilnahme am Vereinsleben zum Ausdruck kommt. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das
Mitglied zu informieren.
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Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder
sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur
persönlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen.
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Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim
Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den
Ausschluss einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne das ausgeschlossene Mitglied durchzuführen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung
schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
§ 6 Mitgliedschaft in weiteren Vogelzuchtvereinen und Vogelzuchtverbänden
Den Vereinsmitgliedern ist es freigestellt Mitglied weiterer Vogelzuchtvereine und anderer Vogelzuchtverbände zu sein.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
Sollte ein Vereinsmitglied länger als vier Wochen nicht in der Lage sein, seine Mitgliedschaftsrechte und - Pflichten
auszuüben, kann auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft für eine Zeit von höchstens zwei Jahren durch den Vorstand beschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages wird hiervon nicht berührt.
§ 8 Vereinsbeiträge
Die Zahlung der Vereinsbeiträge und die Zahlung einer Aufnahmegebühr, wird in der Vereinsbeitragsordnung geregelt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Revisionskommission
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Revisionskommission ist unzulässig.
§ 10 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Beisitzer / Gerätewart
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Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist
mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
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Die Vorstandsmitglieder sind in öffentlicher Wahl einzeln in die jeweilige Funktion zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache
Stimmenmehrheit erhalten hat. Nach der Wahl haben die Gewählten die Annahme der Wahl zu erklären.
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Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von zwei
Drittel (2/3) der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
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Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von vier Jahren
überschritten wird.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
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Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate
vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
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Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem
Grund vom Vorstand abberufen werden.
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Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einberufene
Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Vorstandsmitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung
oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
10. Den Vorstand im Sinne des §
26 BGB bilden der 1.Vorsitzende und der
2.Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, daß
der 2.Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden von
seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
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Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung
ihre Zustimmung erteilt hat.
§ 11 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
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Der 1.Vorsitzende hat in Zusammenarbeit mit der Vorstandschaft die monatlich durchzuführenden Mitgliederversammlungen, die im
Monat Dezember durchzuführende Jahreshauptversammlung sowie die alle vier Jahre durchzuführende Wahl-Berichts-Versammlung vorzubereiten und durchzuführen. Er ist verantwortlich für die
mindestens vor jeder Jahreshauptversammlung durchzuführende Organisation der Revision der Vereinskasse durch eine Revisionskommission.
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Der 2.Vorsitzende hat als Stellvertreter des 1.Vorsitzenden die gleichen Aufgaben wie dieser bei dessen Abwesenheit zu
erfüllen.
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Der Schriftführer ist verantwortlich für das Anfertigen von Niederschriften und Protokollen, welche die wörtliche Wiedergabe
aller Anträge und Beschlüsse zu enthalten hat. Die Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Schriftführer hat die
Protokolle in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und dieses von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
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Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse gemäß der Kassenordnung des Vereins. Er hat von den Mitgliedern die fälligen
Mitgliedsbeiträge von deren Konten einzuziehen, den DKB -und Landesbeitrag an den Landesverbandskassierer zu überweisen, die sonstigen Einnahmen des Vereins auf dem Vereinskonto zu
buchen sowie alle Rechnungen des Vereins zu begleichen. Er ist verantwortlich für die Gewährleistung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins, Erstellung eines Haushaltsplanes für
jedes Geschäftsjahr sowie eine ständige Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Vor der Jahreshauptversammlung hat der Schatzmeister die Revision der Vereinskasse
vorzubereiten und in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zu geben.
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Der Beisitzer verwaltet die materiellen Mittel des Vereins und hat diese zu inventarisieren und auf Vollzähligkeit zu
kontrollieren. Im Weiteren ist er als Ringwart des Vereins tätig.
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Der Vereinsvorstand insgesamt ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere für die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
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Der 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate ein. Die Einladung erfolgt
mündlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen. Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der
Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue
Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut
Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss.
Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung ein vom 1.Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung
des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z.B. Einschreiben)
nachzuweisen.
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Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes
widerspricht.
§ 13 Die Revisionskommission
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Die Revisionskommission hat die Aufgabe, jährlich mindestens einmal in Vorbereitung auf die Jahreshauptversammlung, die
Vereinskasse einer Revision zu unterziehen. Die Revisionskommission sollte auch für die Kontrolle der Vollzähligkeit der materiellen Mittel des Vereins eingesetzt werden.
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Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Vereinsmitgliedern, welche in der Wahlberichtsversammlung für
einen Zeitraum von vier Jahren zu wählen ist. Ein Vorstandsmitglied darf nicht zugleich Mitglied der Revisionskommission sein.
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Der Vorsitzende der Revisionskommission erstattet in der Jahreshauptversammlung den Revisionsbericht und macht Aussagen zum
Kassenbericht des Schatzmeisters.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied über 18 Jahre - auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu
beschließen. Dies umfasst insbesondere:
1. Bestimmung
der Richtlinien über Ausstellungen des Vereins und andere Aktivitäten;
2. Genehmigung
des vom Vorstand vorgeschlagenen Schulungs-und Veranstaltungsprogramms;
3. Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
4.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
5.
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr in der Beitragsordnung
6.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission soweit die Satzung
keine andere Zuständigkeit festlegt;
7.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
8.
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungs-
Beschluss des Vorstandes;
9. Ernennung
von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern;
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vereinsvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an
den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet monatlich einmal im festgelegten
Vereinslokal statt.
Der Termin wird den Vereinsmitgliedern in der vorhergehenden Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vereinsvorstand bekannt gegeben. Die Termine der Mitgliederversammlungen werden außerdem zusätzlich als Einladungsschreiben im öffentlichen
Mitteilungskasten des Vereins mitgeteilt. Die Mitgliederversammlungen werden jeden Monat zum gleichen Termin und zur gleichen Zeit im gleichen Vereinslokal durchgeführt. Schriftliche Einladungen
per Postmitteilungen erfolgen aus Kostengründen nicht.
§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt
das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
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Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der
Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
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Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über
eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung kann nur
mit einer Mehrheit von zwei Drittel, die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Festlegungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge
zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats
einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
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Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 15 und 16 dieser Satzung mit Ausnahme von § 16
Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 19 Geschäftsjahr, Geschäftsadresse
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Geschäftsadresse des Vereins ist die Wohnanschrift des
1.Vorsitzenden.
§ 20 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine
Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
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Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Vereins an die in § 3 Punkt 7 genannte gemeinnützige Körperschaft.
§ 21 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für
fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der
Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
§ 22 Inkrafttreten dieser Vereinssatzung
Diese Vereinssatzung des Vereins Dingelstädter Vogelfreunde von 1906 e.V. wurde in der Mitgliederversammlung am 25. 10. 2013 neu
beraten und beschlossen und tritt mit Wirkung vom
25.10.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung vom 21. 09. 2001 außer Kraft.
Herbert Fromm
Vereinsvorsitzender